Willkommen, Gast!   de
Jugendwerkhof.eu  

Forum - Strafrechtliche Rehabilitierung von DDR-Heimkindern erleichtert

Offline susa70 Weiblich
Administrator
01234
1432 Punkte
Homepage Persönliche Nachricht senden
Strafrechtliche Rehabilitierung von DDR-Heimkindern erleichtert
# 1 Zum Seitenanfang
Medieninformation Nr. 07/2011

Die Thüringer Justiz ist auch 20 Jahre nach der Wende noch immer damit beschäftigt, Unrecht aus DDR-Zeiten aufzuarbeiten und die Betroffenen zu rehabilitieren. Im Fokus des öffentlichen Interesses stehen dabei seit einiger Zeit besonders die Fälle der ehemaligen Heimkinder. 

Zwar war die Rechtsprechung des Thüringer Oberlandesgerichts (THOLG) auf diesem Gebiet schon seit Jahren opferfreundlich; eine Ende letzten Jahres in Kraft getretene Gesetzesänderung erleichtert die Rehabilitierung von DDR-Heimkindern nun aber deutlich. 

Nach der bis zum 08.12.2010 gegebenen Gesetzeslage lautete die ständige Rechtsprechung des Rehabilitierungssenats des THOLG wie folgt:
 
Ein Betroffener, der als unter 14-jähriger in einem Kinderheim oder als Jugendlicher von 14 bis 18 Jahren in einem Jugendwerkhof bzw. einer ähnlichen Einrichtung der DDR-Jugendhilfe untergebracht war, wurde rehabilitiert, wenn
 
       1. die Unterbringung eine strafrechtliche Maßnahme war und rechtsstaatlichen
          Grundsätzen widersprach 
oder
 
       2. die Unterbringung – wie im Regelfall – zwar keine strafrechtliche Maßnahme, gleich-
           wohl aber rechtsstaatswidrig war, weil
 
       a) sie eine Freiheitsentziehung darstellte oder zumindest ein Leben unter haftähnlichen
           Bedingungen. Das Vorliegen dieser ersten Rehabilitierungsvoraussetzung hat der
           Senat bei Jugendwerkhöfen und Spezialkinderheimen für (vermeintlich) schwer-
           erziehbare Kinder regelmäßig vermutet. Bei den sonstigen („einfachen“) Kinderheimen
           musste der Betroffene hingegen im konkreten Einzelfall ein Leben unter haftähnlichen
           Bedingungen glaubhaft machen; hieran scheiterte es oft.
 
       b) Zweite Rehabilitierungsvoraussetzung war, dass die Heimunterbringung entweder
 
       - der politischen Verfolgung oder
       - sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder
       - gänzlich unverhältnismäßig war, d.h. in einem groben Missverhältnis zu ihrem Anlass
        stand.
 
Die zweite Rehabilitierungsvoraussetzung ist unverändert geblieben. Seit dem 09.12.2010 hat der Gesetzgeber aber die oft schwierige Glaubhaftmachung eines Lebens unter haftähnlichen Bedingungen entfallen lassen. Nach der jetzt geltenden Gesetzesfassung wird in den Fällen, in denen die Anordnung einer Heimerziehung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, der freiheitsentziehende Charakter gesetzlich unterstellt (unwiderlegbar vermutet). Die Gerichte haben also nicht mehr zu prüfen, ob sich die Heimunterbringung im konkreten Fall unter haftähnlichen Bedingungen vollzogen hat.
 
Diese Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) hat dazu geführt, dass das THOLG in der vergangenen Woche einen Betroffenen rehabilitieren konnte, dessen Antrag in der ersten Instanz nur mit der Begründung abgelehnt worden war, die konkrete Heimsituation könne nicht als Freiheitsentziehung (Leben unter haftähnlichen Bedingungen) gewertet werden.
 
Der heute 58-jährige Betroffene war schon als Säugling im Kinderheim untergebracht worden. Da die Heimerziehung der politischen Verfolgung seiner Eltern diente, hat das THOLG nun festgestellt, dass er in den ersten Jahren seines Lebens zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat.
 
Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts v. 17.05.2011, Az.: 1 Ws Reha 7/11 (Landgericht Erfurt, Beschluss v. 17.12.2010, Az.: 1 reha 96/09)
 
 
Hintergrund:

Der Rehabilitierungssenat hat seine Entscheidung auf § 2 Abs. 1 StrRehaG in der ab dem 09.12.2010 geltenden Fassung gestützt; die Vorschrift lautet nun wie folgt:

"Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt sowie eine Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat."
 
---

"Auch die Bretter, die man vor dem Kopf hat, können die Welt bedeuten." (Werner Finck)

Bild 16.06.2011, 17:07
Tina (Gast)
RE:Strafrechtliche Rehabilitierung von DDR-Heimkindern erleichtert
# 2 Zum Seitenanfang

Ich war drei Jahre im Werkhof Burg und habe noch heute darunter zu leiden. Wo muß ich mich hinwenden um rehabilitiert zu werden? Tina

Bild 31.07.2011, 19:31
Gast (Gast)
RE:Strafrechtliche Rehabilitierung von DDR-Heimkindern erleichtert
# 3 Zum Seitenanfang

Ich war auch in Burg (Gorki, Hr. Pappe) und denke es läuft a) über Burg oder das Gericht am Wohnort (Weiterleitung).

MfG

Bild 16.04.2012, 16:22
dj-kristallkind@live.de (Gast)
RE:Strafrechtliche Rehabilitierung von DDR-Heimkindern erleichtert
# 4 Zum Seitenanfang

ich war 9 Monate in JWH Scharfenstein, bin heute 43 u habe gehört das es öffentliche Steelen gibt, wo ich mich rehabilitieren lasen kann, bzw das ein Entschädigungsfond aufgerufen wurde. Wohin kann ich mich da wenden ?

Bild Gestern, 14:21
Bewertung: 1 2 3 4 5

Direkt antworten



:D :( I) :) :O ;) :-* :(!

Heimkinder Forum | imHeim.info | Jugendwerkhof