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Kammergericht Unterbringung von Jugendlichen im ehemaligen Jugendwerkhof Gerswalde-Suckow regelmäßig nicht rechtsstaatswidrig (PM 12/2007)

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Kammergericht Unterbringung von Jugendlichen im ehemaligen Jugendwerkhof Gerswalde-Suckow regelmäßig nicht rechtsstaatswidrig (PM 12/2007)

Kammergericht Unterbringung von Jugendlichen im ehemaligen Jugendwerkhof Gerswalde-Suckow regelmäßig nicht rechtsstaatswidrig (PM 12/2007)

Pressemitteilung Nr. 12/2007 vom 09.03.2007

Die Präsidentin des Kammergerichts
- Pressestelle der Berliner Strafgerichte -


Der 2. (ehemals 5.) Strafsenat des Kammergerichts hat (als Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen) eine Einweisung eines Jugendlichen durch Behörden der ehemaligen DDR in den Jugendwerkhof Gerswalde-Suckow (Uckermark) im Beschluss vom 6. März 2007 - ebenso wie schon zuvor das Landgericht Berlin - grundsätzlich als nicht rechtsstaatswidrig beurteilt. Den zugrunde liegenden Antrag des heute 48jährigen Betrof-fenen, ihm für eine gegen die Entscheidung des Landgerichts gerichtete Beschwerde Pro-zesskostenhilfe zu gewähren, hat das Kammergericht abgelehnt. Der Betroffene war nach eigenen Angaben in den Jugendwerkhof wegen „Arbeitsbummelei" sowie wegen „strafbarer Handlungen" eingewiesen worden. Er befand sich dort in der Zeit vom 15. April 1975 bis zum 30. November 1976. Akten, denen weitere Einzelheiten über seinen dortigen Aufenthalt hätten entnommen werden könnten, existieren nicht mehr.

Nach § 1 und § 2 StrRehaG ( = Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet) sind u. a. behördliche Entscheidungen, mit denen ein Leben unter haftähnlichen Bedin-gungen angeordnet worden ist - hier die Einweisung in den Jugendwerkhof Gerswalde-Suckow - aufzuheben, soweit sie mit „wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung" unvereinbar sind. Diese Voraussetzungen hatte der Senat für Einweisungen in den Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau in einer früheren Entschei-dung grundsätzlich bejaht (siehe Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 5 Ws 169/04 RE-HA), für den Jugendwerkhof Gerswalde-Suckow aber nunmehr verneint. Etwas anderes gelte für diesen Jugendwerkhof nur dann, wenn erkennbar sei, dass die Einweisung auch im Einzelfall sachfremden Zwecken gedient habe. Dafür hat es vorliegend aber keine Hinweise gegeben. Zur besonderen Stellung des Jugendwerkhofs Torgau weist der Senat in seiner Entscheidung u. a. auf Folgendes hin:

„Vielmehr gründet sich die Sonderstellung Torgaus ... auf seine Eigenschaft, dem staatlichen Plan zufolge allen anderen 53 Jugendwerkhöfen ... als übergeordnete Disziplinarein-richtung für diejenigen Jugendlichen zu dienen, die sich der Anpassung an das System verweigert hatten ... . Ausschließlich dieser Werkhof trug die Bezeichnung ‚Geschlossener Jugendwerkhof' (GJWH). Nur für ihn hatte sich das Ministerium für Volksbildung die Zuweisungsentscheidung vorbehalten ... . Ein irgendwie geartetes Verfahren, in dem der Jugendliche - auch nur minimale - Rechte geltend machen konnte, fehlte. Die Überfüh-rung nach Torgau geschah ohne seine und seiner Eltern vorherige Benachrichtigung in einer Art ‚Nacht- und Nebel-Aktion' .... Die Unterbringung begann - unabhängig von dem Verhalten des Jugendlichen - stets mit einem dreitägigen Isolierungsarrest .... Hingegen hatte die Isolierung im Arrest in anderen Werkhöfen immer einen konkreten disziplinari-schen Anlass; vor ihrer Anordnung war stets sorgfältig zu überlegen, welche Wirkung und Reaktion diese Maßnahme beim Minderjährigen auslösen wird' ... . Wegen der gewollt besonderen Härte und Menschenverachtung der ‚Erziehung' war der Aufenthalt ausschließlich in Torgau von vornherein auf sechs Monate begrenzt ... . Bezeichnend für den Sonderstatus ist es auch, dass nur diese Einrichtung am 3. November 1989 kurz vor der ‚Wende' kurzerhand aufgelöst wurde und deren Insassen in die übrigen Jugendwerkhöfe, die zunächst bestehen blieben, zurückgeführt wurden. Gerade das Ineinandergreifen völliger rechtlicher und tatsächlicher Entmündigung des jungen Menschen in einer von den Machthabern gewollt als einsame Spitze der Jugenderziehungseinrichtungen konzipierten Zwangsanstalt rechtfertigt die fallunabhängige Bewertung der Einweisung in den Ge-schlossenen Jugendwerkhof Torgau als Systemunrecht."

Die Entscheidung des Kammergerichts, den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, unterliegt keiner weiteren Anfechtung.


Pressemitteilung der Pressestelle der Berliner Strafgerichte Nr. 50/ 2004 vom 28. Dezember 2004 betreffend den Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau


Iris Berger
Pressesprecherin
Bei Rückfragen: 9014 - 2280/2332/2470


Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (= StrRehaG) vom 29. Oktober 1992

§ 1 Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen

Absatz 1: Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabilitierung), soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, ... .
...

§ 2 Rechtsstaatswidrige Entscheidungen über Freiheitsentzug außerhalb eines Strafverfahrens

Absatz 1: Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat.

Absatz 2: Der Freiheitsentziehung werden Leben unter haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt.

http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/archiv/20070309.1340.74203.html

07.01.2009, 14:29 von susa70 | 1163 Aufrufe
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