Aufgrund aktueller Vorkommnisse die das herrabwürdigen der Insassen des geschlossenen Jugendwerkhofs Torgau beinhalten ergeht hier folgende Mitteilung:
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Neue MitgliederKammergericht Unterbringung von Jugendlichen im ehemaligen Jugendwerkhof Gerswalde-Suckow regelmäßig nicht rechtsstaatswidrig (PM 12/2007)Kammergericht Unterbringung von Jugendlichen im ehemaligen Jugendwerkhof Gerswalde-Suckow regelmäßig nicht rechtsstaatswidrig (PM 12/2007) Pressemitteilung Nr. 12/2007 vom 09.03.2007
Die Präsidentin des Kammergerichts
Nach § 1 und § 2 StrRehaG ( = Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet) sind u. a. behördliche Entscheidungen, mit denen ein Leben unter haftähnlichen Bedin-gungen angeordnet worden ist - hier die Einweisung in den Jugendwerkhof Gerswalde-Suckow - aufzuheben, soweit sie mit „wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung" unvereinbar sind. Diese Voraussetzungen hatte der Senat für Einweisungen in den Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau in einer früheren Entschei-dung grundsätzlich bejaht (siehe Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 5 Ws 169/04 RE-HA), für den Jugendwerkhof Gerswalde-Suckow aber nunmehr verneint. Etwas anderes gelte für diesen Jugendwerkhof nur dann, wenn erkennbar sei, dass die Einweisung auch im Einzelfall sachfremden Zwecken gedient habe. Dafür hat es vorliegend aber keine Hinweise gegeben. Zur besonderen Stellung des Jugendwerkhofs Torgau weist der Senat in seiner Entscheidung u. a. auf Folgendes hin: „Vielmehr gründet sich die Sonderstellung Torgaus ... auf seine Eigenschaft, dem staatlichen Plan zufolge allen anderen 53 Jugendwerkhöfen ... als übergeordnete Disziplinarein-richtung für diejenigen Jugendlichen zu dienen, die sich der Anpassung an das System verweigert hatten ... . Ausschließlich dieser Werkhof trug die Bezeichnung ‚Geschlossener Jugendwerkhof' (GJWH). Nur für ihn hatte sich das Ministerium für Volksbildung die Zuweisungsentscheidung vorbehalten ... . Ein irgendwie geartetes Verfahren, in dem der Jugendliche - auch nur minimale - Rechte geltend machen konnte, fehlte. Die Überfüh-rung nach Torgau geschah ohne seine und seiner Eltern vorherige Benachrichtigung in einer Art ‚Nacht- und Nebel-Aktion' .... Die Unterbringung begann - unabhängig von dem Verhalten des Jugendlichen - stets mit einem dreitägigen Isolierungsarrest .... Hingegen hatte die Isolierung im Arrest in anderen Werkhöfen immer einen konkreten disziplinari-schen Anlass; vor ihrer Anordnung war stets sorgfältig zu überlegen, welche Wirkung und Reaktion diese Maßnahme beim Minderjährigen auslösen wird' ... . Wegen der gewollt besonderen Härte und Menschenverachtung der ‚Erziehung' war der Aufenthalt ausschließlich in Torgau von vornherein auf sechs Monate begrenzt ... . Bezeichnend für den Sonderstatus ist es auch, dass nur diese Einrichtung am 3. November 1989 kurz vor der ‚Wende' kurzerhand aufgelöst wurde und deren Insassen in die übrigen Jugendwerkhöfe, die zunächst bestehen blieben, zurückgeführt wurden. Gerade das Ineinandergreifen völliger rechtlicher und tatsächlicher Entmündigung des jungen Menschen in einer von den Machthabern gewollt als einsame Spitze der Jugenderziehungseinrichtungen konzipierten Zwangsanstalt rechtfertigt die fallunabhängige Bewertung der Einweisung in den Ge-schlossenen Jugendwerkhof Torgau als Systemunrecht." Die Entscheidung des Kammergerichts, den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, unterliegt keiner weiteren Anfechtung.
§ 1 Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen Absatz 1: Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabilitierung), soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, ... . § 2 Rechtsstaatswidrige Entscheidungen über Freiheitsentzug außerhalb eines Strafverfahrens Absatz 1: Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Absatz 2: Der Freiheitsentziehung werden Leben unter haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt.
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/archiv/20070309.1340.74203.html
07.01.2009, 14:29 von susa70 |
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